Soforthilfe im Dezember: Kostendämpfer für Erdgas und Wärme

ELE-INFORMATION

Um die Belastungen durch gestiegene Rechnungen für Erdgas und Wärme ein Stück weit abzufedern, hat die Bundesregierung die sogenannte Soforthilfe Dezember beschlossen. Sie dient als finanzielle Brücke bis zur Einführung der geplanten Gaspreisbremse, die voraussichtlich ab März 2023 greifen soll. Entlastet werden auch Mieter in größeren Wohnungseinheiten und Gewerbekunden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Für alle Kundinnen und Kunden, die in einem direkten Vertragsverhältnis für den Bezug von Gas oder Wärme mit der ELE stehen, bedeutet das, dass im Dezember keine Abschläge für Gas und Wärme im Lastschriftverfahren eingezogen werden.

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Für alle, die ihre Abschläge selbst überweisen, entfällt im Dezember die Pflicht, die Abschlagszahlungen zu leisten. Wer seinen Abschlag im Dezember trotzdem zahlt – freiwillig oder versehentlich – findet sein Geld auf der nächsten Jahresrechnung wieder und hat sich damit ein Polster geschaffen, um die steigenden Preise abzufedern. Das könnte dazu beitragen, eine eventuell drohende Nachzahlung zu verhindern oder zumindest teilweise aufzufangen. Besonderheiten gelten für Mieterinnen und Mieter, bei denen kein direktes Vertragsverhältnis zum Energieversorger besteht, sondern bei denen die Abrechnung zwischen dem Energieversorger und dem Vermieter erfolgt. Hierzu sieht der Beschluss der Bundesregierung vor, dass bei Mietparteien, deren Verbrauch erst mit Verzögerung über die jährliche Betriebskostenabrechnung abgerechnet wird, die Entlastung über eine Gutschrift auf der Betriebskostenabrechnung erfolgt.

Mietparteien, die in den letzten neun Monaten bereits eine Erhöhung ihrer Nebenkostenvorauszahlung erhalten haben, sowie Mietparteien, die in den letzten neun Monaten einen Mietvertrag mit bereits erhöhten

Nebenkosten abgeschlossen haben, können einen Teil der Nebenkostenvorauszahlung im Dezember zurückhalten – oder dieser Anteil wird ebenfalls als Gutschrift bei der Nebenkostenabrechnung für 2022 berücksichtigt.

Zu denjenigen, die auch von der Soforthilfe profitieren können, gehören unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel kleine und mittelständische Unternehmen, zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie andere soziale Einrichtungen und Bildungsträger.

Wer sich über die Soforthilfe bei der ELE informieren will, findet alle

Informationen dazu ab sofort auf www.ele.de.